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Deutscher Alpenverein Sächsischer Bergsteigerbund
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hier die Antworten dazu:
Gemäß Rechtsverordnung ist der NLP in verschiedene Schutzzonen gegliedert: Während in der Naturzone A grundsätzlich keine lenkenden Eingriffe in natürliche Abläufe mehr stattfinden, sind für die Naturzone B (Entwicklungszone) zeitlich befristet bzw. für die Pflegezone dauerhaft waldbauliche Maßnahmen zur Förderung der Naturnähe vorgesehen.
Entsprechend dem Nationalpark- Programm konzentrieren sich diese Maßnahmen auf
- die Förderung unterrepräsentierter standortheimischer Baumarten, insbesondere Weißtanne, Stiel- und Traubeneiche,
- die Zurückdrängung gebietsfremder invasiver Baumarten, insbesondere Weymouthskiefer und Roteiche,
- auf Maßnahmen zur Verhinderung einer Massenvermehrung von Borkenkäfer, insbesondere zur Vermeidung eines Übergreifens auf an den NLP angrenzende Waldflächen.
Unabhängig von der Zonierung können Maßnahmen der Verkehrssicherung gegenüber öffentlichen Straßen, Gebäuden und markierten Wanderwegen erforderlich werden. Soweit es der Schutzzweck erfordert bzw. zulässt können dazu auch Maßnahmen zur Freihaltung ausgewählter traditioneller Sichtbeziehungen gehören.
Ziel ist es, nach einem Übergangszeitraum von bis zu 30 Jahren auf über drei Viertel der Fläche den Schutz natürlicher Abläufe („Natur Natur sein lassen“) grundsätzlich zu gewährleisten. Zum 01.01.2008 wurden zusätzlich zu den Flächen der Naturzone A rd. 1500 ha landeseigener Waldflächen der Naturzone B aus weiteren forstlichen Maßnahmen ausgenommen, so dass der aktuelle Flächenanteil Wald mit Prozessschutz rd. 57% beträgt.
Durch Waldarbeiter des Nationalparkamtes erfolgt bei Durchforstungen lediglich der motor- manuelle Einschlag der zu entnehmenden Bäume. Die Rückung des Holzes aus dem Bestand bis zum Holzabfuhrplatz wird über Ausschreibungen grundsätzlich an private Forstunternehmen vergeben. Situationsabhängig kommen dabei Pferd, Rücketraktoren und Seilkran zum Einsatz.
Der Einsatz von Harvestern (Holzerntemaschinen) beschränkt sich auf naturferne Fichtenforste mit erhöhtem Arbeitsschutzrisiko für Waldarbeiter bei motor-manuellem Einschlag und liegt anteilig bei etwa 15%. Die Holzabfuhr wird durch den Holzkäufer realisiert. Im Nationalpark gilt ein Abfuhrverbot an Wochenend- und Feiertagen und während der Nacht. Das Nationalparkamt ist im Zuständigkeitsbereich um solche Technologien und Technik bemüht, die Boden, Vegetation und verbleibenden Bestand sowie Wege und andere Besuchereinrichtungen weitestgehend schonen. Beeinträchtigte Wanderwege werden nach Abschluss der Maßnahme zeitnah instand gesetzt.
Oft kann man große Holzstapel beobachten, die dann ins Sägewerk abgefahren werden. Warum wird das Holz nicht einfach im Wald liegengelassen, z.B. als Lebensraum für Käfer und andere Insekten?
- Antwort: In der Naturzone A wird stehendes und liegendes Totholz, auch nach Windwurf oder Schneebruch grundsätzlich belassen. Dies gilt auch für Pflegemaßnahmen in jungen Waldbeständen. In älteren Nadelholzbeständen stellt liegendes Holz jedoch eine bevorzugte Brut- und Vermehrungsstätte für Borkenkäfer dar mit der Gefahr einer Massenvermehrung und Übergreifen des Befalls auf gesunde Bäume (Waldschutzrisiko). Außerdem würde ein vereinzelt erforderlicher weiterer Pflegeeingriff nach 5 bis 10 Jahren durch einen Verhau liegender Baumstämme stark behindert (Arbeitsschutzrisiko). Bei Pflegeeingriffen in Nadelholzbestände der Naturzone B und der Pflegezone ist deshalb eine Rückung und Abfuhr des Holzes geboten. Darüber hinaus tragen die Verkaufserlöse zur Refinanzierung der Pflegemaßnahmen bei. Der Verkauf von Brennholz an die einheimische Bevölkerung trägt außerdem bei zur Energieträgerumstellung auf nachwachsende Rohstoffe und damit zum Klimaschutz.
Forstliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen finden nur in der Naturzone B und der Pflegezone sowie grundsätzlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtperiode wildlebender Tierarten im Zeitraum Herbst bis 15.03. des Jahres statt. Auch räumlich wird eine Konzentration forstlicher Eingriffe angestrebt, indem eine Bearbeitung in sog. Hiebsblöcken erfolgt. Neben dem Naturschutz dienen diese Maßnahmen zugleich einer Begrenzung der Beeinträchtigungen für die Besucher des Nationalparks.
Die Schutzzonen mit unterschiedlichem Management sind in den Karten zur Rechtsverordnung, als grobe Übersicht im Nationalpark- Programm sowie in Kürze auch im Internetauftritt der Nationalparkverwaltung einzusehen. Sie sind nicht im Gelände ausgewiesen, da sie keine Auswirkungen auf die Besucher haben und oftmals eng miteinander verzahnt sind. Ausgeschildert ist die Kernzone mit Festlegungen zur Erholungsnutzung (u.a. Verbot des Freiübernachtens/ Boofens, Betreten nur auf öffentlichen Straßen und gekennzeichneten Wegen). Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Kernzone zugleich eine Teilmenge der Naturzone A ist. Der Naturzone A sind aber z.B. auch Bereiche in den Schramm- und Affensteinen außerhalb der Kernzone zugeordnet.
In den letzten beiden Jahren konnten in der Kernzone, z.B. auf dem Weg zum Tümpelgrund, am Schwarzbergweg, im Pioniergrund oder im hinteren Kirnitzschtal unweit des Kirnitzschkegels Durchforstungen beobachtet werden. Was hat es damit auf sich?
(Anmerkung: Der Kirnitzschkegel befindet sich in der Kernzone, die Durchforstungsflächen nördlich der Rabensteine liegen jedoch außerhalb/ Naturzone B.)
- Antwort: In der Kernzone liegen im vorderen NLP- Teil ausnahmsweise einige Waldflächen, die der Naturzone B angehören. Im Zeitraum 1998 bis 2007 wurden hier noch einzelne Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt. Zum 01.01.2008 wurden diese landeseigenen Flächen ebenfalls dem Prozessschutz zugeordnet.
Ja, denn in der Naturzone A und in den weiteren seit 01.01.2008 festgelegten Prozeßschutzflächen (s.o.) sind grundsätzlich keine Maßnahmen geplant.
Gemäß Nationalpark- Programm (Abschnitt 5.2.2.1,S. 34 f.) sind jedoch im Einzelfall folgende Eingriffe zulässig:
- Eingrenzung einer Massenvermehrung von Forstinsekten zur Verhinderung eines Übergreifens auf angrenzende Waldflächen oder bei kleinräumiger Verzahnung mit der Naturzone B,
- Förderung einzelner Weißtannen,
- Zurückdrängung gebietsfremder, besonders expansiver Baumarten (insbesondere Weymouthskiefer) zur Sicherung einer naturnahen Waldentwicklung,
- Erhaltung besonders markanter Sichtbeziehungen (Aussichtspunkte),
- Entnahme und Verwendung von Bäumen und Baumteilen (gebietsfremde Baumarten sowie Fichte) zur Wegeunterhaltung in schwer zugänglichen Geländebereichen einschließlich zur Besucherlenkung.
Bereiche mit Waldschutzmaßnahmen bzw. Einzelmaßnahmen in der Naturzone A sind im Rahmen der Pflege- und Entwicklungsplanung/ Waldbehandlungsgrundsätze für den Landeswald im Nationalpark dargestellt.
Darüber hinaus können punktuell Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung oder erheblicher baulicher Sachwerte erforderlich werden, z.B. Bekämpfung von Waldbränden, Verkehrssicherung gegenüber öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Gebäuden. Ein vollständiger Verzicht auf Eingriffe in natürliche Abläufe ist in einem solch kleinen und intensiv frequentierten Nationalpark wie der Sächsischen Schweiz nicht möglich.
| letzte Änderung: 16.04.2012 | ||
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