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Kommentare zu den Sächsischen Kletterregeln

Anrecht auf Erstbegehungen

Die Podiumsdiskussion auf Uli Voigts Geburtstagsfeier ließ mich über eine Frage neu nachdenken: Wieso hat jeder Kletterer das Recht, neue Aufstiege durchzuführen? (§ 3.1 Abs. 1 der sächsischen Kletterregeln)

Der Grundgedanke ist einfach. Nicht nur Heinicke, Arnold und Höfer dürfen Erstbegehungen durchführen, sondern jeder. Heißt das aber auch, daß jeder Erstbegehungen durchführen darf? Was wie Nonsens aussieht, hat durchaus einen Hintergrund.
Im juristischen Sinne ist die Regelformulierung einwandfrei. Wie wird sie aber gelesen? Unsere Vermutung ist (leider häufig) so: Ich darf, also los! Her mit neuen Wegen! Gemeint ist hingegen: Wenn die Gegebenheiten es zulassen, hat jeder das gleiche Recht. Mancher mag sich jetzt fragen, was die Wortklauberei soll. Sie begründet einen Teil des Anspruchsdenkens vieler, nicht nur junger Heißsporne, die meinen, jeder habe - unabhängig vom Stand der Erschließung - das Recht, seinen Beitrag zur weiteren Vernagelung unserer Berge zu leisten. Da wird nicht geprüft, ob die Gegebenheiten es zulassen (zum Beispiel indem die Nachbarwege geklettert werden), sondern gleich geklotzt statt gekleckert. Wer sein Recht auf Durchführung von Erstbegehungen wahrnimmt, muß sich seiner Verantwortung bewußt sein und die Werke derer achten, die vor ihm kamen. Dazu gehört, großzügig angelegte vorhandene Wege nicht durch daneben verlaufende im Charakterzu verändern, deren ursprünglichen Wegverlauf gar umzuinterpretieren. Eine weitere Unsitte ist es, sinnlose Wegverläufe zu kreieren, nur weil es ein Stück freie Wand gibt. Natürlich spielt der erreichte Stand der Erschließung hierbei eine Rolle. Es ehrt Herbert Richter, wenn er den jungen Kletterern die Freiheiten seiner Zeit zugestehen will (s. SOWIESO), doch wohin soll das führen? Die Weiterentwicklung kann auf lange Sicht nur an den vorhandenen Wegen stattfinden. Hier sind Ideen gefragt, und wir wollen gern über alles reden.

Ludwig Trojok

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