SBB Deutscher Alpenverein
Sächsischer Bergsteigerbund

DAV
Sächsischer Bergsteigerbund    


Grundlagen - Bergsportkonzeption

ZUKUNFTSFÄHIGER BERGSPORT IM NATIONALPARK SÄCHSISCHE SCHWEIZ

Positionspapier des Vorstandes des Sächsischen Bergsteigerbundes (SBB) des DAV, des Vorstandes des Sächsischen Wandersport- und Bergsteigerverbandes (SWBV), des Vorstandes der Akademischen Sektion Dresden (ASD) des DAV und der Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz (NLP)

1. ANLIEGEN

Ebenso wie die Förderung des Bergsteigens ist das Eintreten für die Belange des Naturschutzes satzungsmäßiges Ziel des Deutschen Alpenvereins (DAV) und der anderen deutschen Bergsportverbände.

Bergsteigen mit der Selbstverpflichtung zum dauerhaft schonenden Umgang mit der Natur entspricht zugleich dem Erfordernis der Nachhaltigkeit. Insbesondere für die Sächsische Schweiz setzen sich die Bergsportverbände deshalb für die Beachtung einer nach den Erfordernissen des Naturschutz begründeten Grenze der Belastbarkeit ein. Ziel ist die Erarbeitung einer mit den Behörden abgestimmten bergsportlichen Raumplanung, die ein dauerhaftes Miteinander von Menschen, Tieren und Pflanzen in der Sächsischen Schweiz ermöglicht.

Die Verwaltung für den Nationalpark (NLP) Sächsische Schweiz hat u.a. die Aufgabe, Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung des NLP aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen (§43 Abs. 3 Ziff. 1 SächsNatSchG). Im Mittelpunkt steht dabei die Umsetzung des vorrangigen Schutzzweckes des NLP, die Sicherung eines möglichst ungestörten Ablaufes der Naturvorgänge und die Erhaltung der Natur aus heimischer Pflanzen- und Tierwelt (§17 Abs. 2 S.2 SächsNatSchG). Ziel des NLP ist es jedoch auch, der Bevölkerung Bildung und Erholung einschließlich traditioneller Formen des sächsischen Bergsteigens zu ermöglichen, soweit es der vorrangige Schutzzweck erlaubt (§ 3 Abs.1 Ziff. 3 NLP - VO). Aufbauend auf den im NLP-Programm (Absch. 3.5./Erholung) festgelegten Grundsätzen ist dazu eine detaillierte Konzeption zur Besucherlenkung im NLP für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren zu erarbeiten und schrittweise umzusetzen (§ 5 Abs. 2 NLP - VO).

Ausgehend von den grundsätzlich gleichen Anliegen sowie den traditionell guten Erfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen Bergsport und Naturschutz in der Sächsischen Schweiz vereinbaren die Vorstände der sächsischen Bergsportverbände und die NLP-Verwaltung' den Teil ,,Bergsport" der ,,Konzeption Besucherlenkung im NLP" gemeinsam zu erarbeiten und umzusetzen.


2. GRUNDSÄTZE

Ziel der gemeinsamen Konzeption ist es, auf der Grundlage konkreter naturfachlicher und bergsportlicher Erfassungen und Bewertungen

a) Möglichkeiten für eine stärkere räumlich-zeitliche Entflechtung von Bergsport und Naturschutz im NLP aufzuzeigen, insbesondere in den Kernzonen, und mit deren Umsetzung zu einer weiteren Ausprägung des Ruhecharakters des Gebietes beizutragen,

b) die Lebensräume der für die Sächsische Schweiz charakteristischen Pflanzen- und Tierarten nachhaltig vor Zerstörung und Beeinträchtigung zu schützen,

c) die im NLP erforderlichen Einschränkungen für den Bergsport zu minimieren, nachvollziehbare naturschutzfachliche Begründungen dafür aufzuzeigen sowie Möglichkeiten für Alternativen zu prüfen.

2.1. Felsklettern

Felsklettern ist nur an den von der NLP-Verwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen und unter Beachtung der traditionellen Sächsischen Kletterregeln gestattet (§6 Abs. 1 Ziff. 20 NLP- VO). Für die 745 (bergsportlich anerkannten) Klettergipfel im NLP erfolgt eine naturschutzfachliche und bergsportliche Bewertung unter folgenden Gesichtspunkten:

Lage des Felsens

Im Ergebnis werden folgende Empfehlungen zur weiteren Behandlung gegeben:

Die Sperrungen werden im Gelände in geeigneter Weise ausgewiesen. Bei ganzjähriger Sperrung erfolgt zusätzlich eine teilweise Beräumung der klettersportlichen Einrichtungen.

Über die (bergsportlich anerkannten) Klettergipfel hinaus erfolgt eine Bewertung nicht anerkannter Felsen. Eine Bestätigung derartiger Gipfel durch die NLP-Verwaltung wird dann in Aussicht gestellt, wenn die Bewertung nach vorstehend genannten Kriterien dies zuläßt.

2.2. Klettersteige

Das Verlassen der im NLP ausgewiesenen Wege und Steige ist nur zur unmittelbaren Ausübung des Klettersportes an den von der NLP-Verwaltung bestätigten Kletterfelsen und -wegen unter Beachtung vorhandener Sondermarkierungen gestattet (§ 7 Abs. 1 Ziff. 8 NLP - VO).

Angestrebt wird die Markierung der Zugänge zu Kletterfelsen (z. B. Bergwege) im gesamten NLP und darüber hinaus im LSG. Der Zugang zum Klettergipfel (Klettersteig) soll dabei von ausgewiesenen Wanderwegen oder Forststraßen aus auf der möglichst kürzesten, naturschonendsten Linie bei geringem Ausbaugrad erfolgen.

 


zur�ck | Hauptseite | Seitenanfang | Impressum | Suchen letzte Änderung: 16.04.2012