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Der Sächsische Bergsteigerbund
DAV
Sektion des Deutschen Alpenvereins
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Vereinssatzung

Satzung des Sächsischen Bergsteigerbundes

 

Allgemeines

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sächsischer Bergsteigerbund e. V., Sektion des Deutschen Alpenvereins“ und hat seinen Sitz in Dresden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen. In dieser Satzung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

- SBB für den Sächsischen Bergsteigerbund e.V., Sektion des Deutschen Alpenvereins

- DAV für den Deutschen Alpenverein e.V.

§ 2

Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist es, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und für die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse der Gebirge zu erweitern und dadurch die Liebe zur Heimat zu stärken.

2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und Familienförderung, der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Verwirklichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, Pflege des Bergrettungswesens;

b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

c) die Erhaltung, Pflege und Förderung der sächsischen Kletterregeln und der sächsischen Kletterethik;

d) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Berg- und Wandersports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

e) Wegesicherung;

f) Sanierung der Klettergebiete;

g) Hüttenerhaltung und -pflege;

h) Förderung des Wanderns;

i) Förderung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit, soweit diese mit dem Vereinszweck in Zusammenhang steht;

j) umfassende Jugend- und Familienarbeit;

k) Öffentlichkeitsarbeit;

l) Traditions- und Kulturpflege, Pflege der Heimat- und Naturkunde.

2. Arbeitsgebiet des SBB ist die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet).

3. Zur Erreichung des Vereinszweckes erachtet der SBB die Realisierung der folgenden Aufgaben als grundlegend:

- Erhaltung der Möglichkeiten der Ausübung des Berg- und Wandersports in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz in allen seinen Formen im bisherigen Umfang;

- Darstellung von Zielen und Aktivitäten des SBB in der Öffentlichkeit und bei Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft;

- Erhaltung und Pflege der besonderen sächsischen Traditionen bei der Ausübung des Bergsteigens einschließlich der dabei entstandenen Kultur;

- Anbieten von spezifischen Dienstleistungen für die Ausübung des Berg- und Wandersports für die Vereinsmitglieder und Interessierte.

§ 4

Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Er unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand des Vereins dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d) Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;

e) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen;

f) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

g) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5

Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6

Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Vereinseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.

3. Die Mitglieder des Vereins sind mittelbare Mitglieder des DAV. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen und Vergünstigungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

4. Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7

Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Verein zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

4. Der Vereinsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald dem Verein mitzuteilen.

6. Jedes Mitglied erkennt die Sächsischen Kletterregeln an und trägt zu deren Einhaltung bei.

§ 8

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit werden.

§ 9

Aufnahme

1. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.

2. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Austritt;

b) durch Streichung von der Mitgliederliste;

c) durch Ausschluss;

d) durch Tod.

§ 11

Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vereinsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Aufforderung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Aufforderung die Streichung angedroht worden ist. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Das Mitglied gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden.

§ 12

Ausschluss

1. Auf Antrag kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

2. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke des SBB oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des SBB oder des DAV;

c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Vor der Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

4. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vereinsvorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Der Ausgeschlossene hat dabei kein Stimmrecht. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 13

Abteilungen

1. Die Mitglieder des Vereins können sich zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. Ortsgruppen, Kletterklubs, Vereinsjugend) innerhalb des Vereins zusammenschließen.

2. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung oder Satzung geben. Dieses darf weder dieser Satzung des SBB noch der des DAV zuwiderlaufen.

§ 14

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand;

b) die Arbeitsgruppen;

c) die Mitgliederversammlung.

Vorstand

§ 15

Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus:

dem Ersten Vorsitzenden,

dem Zweiten Vorsitzenden,

dem Dritten Vorsitzenden (Vertreter der Vereinsjugend),

dem Schatzmeister,

dem Schriftführer,

dem Vorstandsmitglied für Bergsteigen,

dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeit,

dem Vorstandsmitglied für Natur und Umwelt.

3. Der Vorstand beruft als Beisitzer die Leiter der Arbeitgruppen. Vorstand, Ehrenvorsitzender und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. Wenn in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen wird, ist der Vorstand im Sinne von Absatz 1 gemeint.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger.

§ 15 a

Ehrenvorsitzender

1. Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied, das sich durch hervorragende Verdienste im Vorstand des SBB ausgezeichnet hat, zum Ehrenvorsitzenden wählen.

2. Der Ehrenvorsitzende soll die Kontinuität der Vereinsarbeit wahren. Ihm obliegt die Wahrnehmung einzelner Aufgaben entsprechend der Geschäftsordnung des Vorstands.

3. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands und an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Vereins teilzunehmen und zu sprechen.

§ 16

Vertretung

Der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister vertritt gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

§ 17

Aufgaben

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

- Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

- Erlass von Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

Wenn es der Vorstand für notwendig erachtet, werden Entscheidungen durch den erweiterten Vorstand getroffen.

§ 18

Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung. Sie enthält Vorschriften u. a. über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes, Anlass und Häufigkeit der Sitzungen, Beschlussfähigkeit. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Der Verein kann bezahlte Mitarbeiter anstellen.

§ 19

Arbeitsgruppen

1. Die Arbeitsgruppen sind die Fachorgane des Vereins. Sie beraten den Vorstand in Fachfragen und bearbeiten ihre Fachgebiete gemäß den Vorgaben des Vorstandes.

2. Der Vorstand legt fest, welche Arbeitsgruppen gebildet werden, und bestätigt deren Leiter.

3. Die Arbeitsgruppen haben das Recht, dem Vorstand über ihren Leiter Vorschläge und Beschlussvorlagen zu unterbreiten. Der Leiter der Arbeitsgruppe kann dazu an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und sprechen.

4. Den Arbeitsgruppen gleichgestellt sind die Ortsgruppen des SBB.

Mitgliederversammlung

§ 20

Einberufung

1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 4 Wochen vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmte Blatt eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

4. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 21

Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung;

b) Entlastung des Vorstands;

c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags;

d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr;

e) Wahl des Vorstands, des Ehrenvorsitzenden und der Rechnungsprüfer;

f) Beschluss über Anträge, die mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden;

g) Änderung der Satzung;

h) Auflösung des Vereins.

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22

Durchführung

1. Der Erste oder der Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist weder der Erste noch der Zweite Vorsitzende anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Zu Beginn der Versammlung ist aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ein Schriftführer zu wählen.

2. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter und von einem zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitglied unterzeichnet sein.

Rechnungsprüfer, Auflösung

§ 23

Rechnungsprüfer

Für den Umgang mit den finanziellen Mitteln beschließt der Vorstand eine Finanzordnung des Vereins. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Einhaltung der Finanzordnung laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 24

Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen des Vereins. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannter Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn der Verein zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck entfällt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 


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